Pflegeleistungs- Ergänzungsgesetz

Dieses oder ähnliches Formular benutzen oder es selbst formulieren. Dann bei der Pflegekasse einreichen.

Das Pflegeleistungsergänzungsgesetz

Zum 1. Januar 2002 ist das Pflegeleistungsergänzungsgesetz in Kraft getreten. Leistungen werden erst ab April 2002 ausbezahlt. Nach diesem Gesetz (§45a SGB XI ff.) können zur Finanzierung von Betreuungsleistungen jährlich 460 € bei den Pflegekassen zusätzlich zu dem Pflegegeld abgerufen werden. Leistungsberechtigt sind Personen, die mindestens in die Pflegestufe I eingestuft sind und zusätzlich einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung haben. Ob ihr Kind dem berechtigten Personenkreis angehört, entnehmen Sie bitte dem anhängenden Gesetzestext. Die Pflegekasse ist für die Bewilligung der Leistungen zuständig. Möglicherweise erfolgt eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst nach Aktenlage oder Neubegutachtung.

Es handelt sich bei diesem Betrag nicht um eine Leistung, die bar ausgezahlt wird. Erstattet werden nur die eingereichten Rechnungen für die Inanspruchnahme von qualitätsgesicherten Betreuungsleistungen:

1. der Tages- oder Nachtpflege

2. der Kurzzeitpflege

3. der zugelassenen Pflegedienste, soweit es sich um besondere Angebote der allgemeinen Anleitung und Betreuung handelt.

4. der nach Landesrecht anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote (FED, OBA)

Vor der ersten Inanspruchnahme muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden. Möglicherweise müssen Sie die Rechnung erst selbst zahlen, bekommen die Kosten der Betreuung dann aber von der Pflegekasse zurückerstattet. Bevor Sie Leistungen in Ihre Berechnungen einplanen, klären Sie bitte mit der Pflegekasse ab, ob diese sie auch übernehmen wird.

Wird der Betrag von 460 € in einem Kalenderjahr nicht ausgeschöpft, kann der nicht verbrauchte Betrag nur in das Folgejahr übertragen werden. Pflegebedürftige, die erst im Laufe eines Kalenderjahres die Leistungsvoraussetzungen nach §45a erfüllen, erhalten den Betrag von 460 € anteilig.

Gemäss§37 SGB XI haben Pflegebedürftige ja nach Pflegestufe in bestimmten zeitlichen Abständen die so genannten Pflegepflichteinsätze durch anerkannte Pflegedienste abzurufen. Diese heißen nach dem neuen Gesetz nunmehr Beratungseinsätze. Pflegebedürftige, die Leistungen nach dem neuen Pflegeleistungsergängzungsgesetz erhalten können, müssen aber nicht, einen zweiten Beratungseinsatz im vorgeschriebenen Zeitraum abrufen, wenn sie Beratung und Hilfe benötigen. Diese Beratungseinsätze sind für die Versicherten kostenlos.

Berechtigter Personenkreis

(1) Die Leistungen in diesem Abschnitt betreffen Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Dies sind Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II, III, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, mit geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, bei denen der Medizinische Dienst der Krankenversicherung im Rahmen der Begutachtung nach §18 als Folge der Krankheit oder Behinderung Auswirkungen auf die Aktivitäten des täglichen Lebens festgestellt hat, die dauerhaft zu einer erheblichen Einschränkung der Alltagskompetenz geführt haben.

(2)Für die Bewertung, ob die Einschränkung der Alltagskompetenz auf Dauer erheblich ist, sind folgende Schädigungen und Fähigkeitsstörungen maßgebend:

  1. unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs (Weglaufdendenz);
  2. Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen;
  3. unsachgemäße Umgang mit gefährlichen Gegenständen oder potenziell gefährdenden Substanzen;
  4. tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation;
  5. im situativen Kontext inadäquates Verhalten;
  6. Unfähigkeit, die eigenen körperlichen oder seelischen Bedürfnisse wahrzunehmen;
  7. Unfähigkeit zu einer erforderlichen Kooperation bei therapeutischen oder schützenden Massnahmen als Folge einer therapieresistenten Depression oder Angststörung;
  8. Störung der höheren Hirnfunktionen (Beeinträchtigung des Gedächtnisses, herabgesetztes Urteilsvermögen), die zu Problemen bei der Bewältigung von sozialen Alltagsleistungen geführt haben;
  9. Störungen des Tag-/Nacht-Rhythmus;
  10. Unfähigkeit, eigenständig den Tagesablauf zu planen und zu strukturieren;
  11. Verkennen von Alltagssituationen und inadäquates Reagieren in Alltagssituationen;
  12. ausgeprägtes labiles oder unkontrolliert emotionales Verhalten;
  13. zeitlich überwiegend Niedergeschlagenheit, Verzagtheit, Hilflosigkeit oder Hoffnungslosigkeit aufgrund einer therapieresistenten Depression.

Die Alltagskompetenz ist erheblich eingeschränkt, wenn der Gutachter des Medizinischen Dienstes bei dem Pflegebedürftigen wenigsten in zwei Bereichen, davon mindestens einmal aus einem der Bereiche 1 – 9, dauerhafte und regelmäßig Schädigungen oder Fähigkeitsstörungen feststellt. Die Spitzenverbände der Pflegekassen gemeinsam und einheitlich beschließen mit dem Verband der privaten Krankenversicherung e.V. unter Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und des Medizinischen Dienstes der Spitzenverbände der Krankenkassen in Ergänzung der Richtlinien nach §17 das Nähere zur einheitlichen Begutachtung und Feststellung des erheblichen und dauerhaften Bedarfs an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung.